Seit 2009 gilt die Pflicht zur Krankenversicherung für fast alle Menschen in Deutschland. Davon ausgenommen sind nur Personen, die freie Heilfürsorge von ihrem Dienstherren erhalten, etwa Soldaten oder Bundespolizisten. Gesetzlich Versicherte zahlen einen einheitlichen Beitragssatz. Darüber hinaus müssen sie für Zusatzbeiträge allein aufkommen, wenn ihre Kasse diesen verlangt.

Allgemeiner Beitragssatz
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen seit 2009 einen einheitlichen Beitragssatz, egal bei welcher Kasse sie versichert sind. Seit Januar 2011 ist dieser von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts angestiegen. Diese Erhöhung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Rentner und Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte: Der Beitragsanteil liegt dann jeweils bei 7,3 Prozent. Allerdings müssen Versicherte noch – wie bisher auch – 0,9 Prozent Sonderbeitrag allein aufbringen, so dass sie künftig 8,2 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens zahlen müssen. Selbstständige zahlen den kompletten Beitrag alleine. Verzichten sie auf ihren Anspruch auf Krankengeld, müssen sie nur den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent zahlen.

Zusatzbeiträge auch in Zukunft
Höher als 15,5 Prozent soll der allgemeine Beitragssatz nicht steigen. Zudem wird der Anteil von Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern auch in Zukunft bei 7,3 Prozent gedeckelt. Das heißt: Die Versicherten müssen allein für weitere Kostensteigerungen aufkommen. Denn wie bisher auch, können die Kassen Zusatzbeiträge erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Seit Januar gibt es aber nur noch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge, so dass jedes Mitglied den gleichen Betrag aufbringen muss. Prozentuale Zusatzbeiträge sind nicht mehr erlaubt. Zudem fällt die Regelung weg, dass Versicherte nur mit Zusatzbeiträgen belastet werden dürfen, die ein Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten. Künftig legen Gesundheits- und Finanzministerium einen fiktiven durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest. Übersteigt dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, erhalten Versicherte die Differenz erstattet.

Gesundheitsfonds
Daran ändert sich auch künftig nichts: Die Beitragseinnahmen fließen in den Gesundheitsfonds. Aus diesem erhalten die gesetzlichen Krankenkassen einen festen Betrag für jeden ihrer Versicherten. Gibt eine Kasse weniger Geld für Krankenbehandlungen und Kundenservice aus, kann sie ihren Versicherten Beiträge zurückzahlen. Kassen, bei denen die Pauschale nicht ausreicht, um die Versicherten zu versorgen, müssen einen Zusatzbeitrag erheben. Erhebt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, dürfen Versicherte sofort zu einer anderen Kasse wechseln.

Im nächsten Blog erfahren Sie wie sich die Beiträge in der privaten Krankenversicherung zusammensetzen, sowie etwas zum Thema Kostensteigerung in der privaten Krankenversicherung.

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