Die Praxisgebühr wurde im Januar 2004 eingeführt. Die meisten gesetzlich Versicherten haben sich längst an die Gebühr gewöhnt. Doch noch immer wissen nicht alle, wann sie tatsächlich zahlen müssen und wo sie sparen können. Daher noch einmal die wichtigsten Regelungen zur Praxisgebühr auf einen Blick. Da dieses Thema schon sehr ausführlich ist, komme ich im nächsten Blog auf die speziellen Lösungsvorschläge über private Zusatzversicherungen zu sprechen.

Haus- oder Facharzt

Die Praxisgebühr von 10 Euro zahlen gesetzlich Krankenversicherte an den ersten Arzt, den sie im Quartal aufsuchen. Das kann ein Haus- oder Facharzt sein, ein Psychotherapeut, aber auch die ambulante Behandlung im Krankenhaus. Alle folgenden Arztbesuche im Quartal sind gebührenfrei. Voraussetzung dafür: Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich zu den weiteren Ärzten überweisen lassen. Grundsätzlich kann der Hausarzt zu allen Fachärzten eine Überweisung ausstellen. Und auch jeder Facharzt kann seine Patienten an einen anderen Facharzt oder den Hausarzt überweisen. Ausnahme: Eine Überweisung vom Hausarzt zum Zahnarzt oder umgekehrt ist nicht möglich.

Psychotherapeuten

Auch ärztliche Psychotherapeuten können Überweisungen ausstellen, falls Patienten diese zuerst im Quartal aufsuchen und dort die Praxisgebühr zahlen. Von psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erhalten Patienten eine Quittung. In beiden Fällen müssen Patienten bei weiteren Arztbesuchen nicht noch einmal die Praxisgebühr zahlen.

Notfall und Zahnarzt

Die Gebühr wird zudem nur bei der ersten Notfallbehandlung im Quartal erhoben, weitere Notfallbehandlungen sind von der Zuzahlung befreit. Das ist unabhängig davon, ob derselbe oder ein anderer Notdienst in Anspruch genommen wird. Für Zahnarztbesuche wird eine separate Praxisgebühr von 10 Euro fällig. Wer also in einem Quartal einen Zahnarzt und einen sonstigen Arzt aufsucht, zahlt insgesamt 20 Euro Gebühr.

Keine Gebühr

Von der Praxisgebühr ausgenommen sind Schutzimpfungen sowie Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen wie beispielsweise die Krebsvorsorge beim Gynäkologen. Auch für die Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt wird keine Gebühr fällig. Allerdings darf der Arzt diese Untersuchungen nicht mit einer Behandlung verbinden. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen generell keine Praxisgebühr zahlen.

Chronikerregelung

Wer bereits chronisch krank ist, muss nur ein Prozent seines Jahreshaushaltseinkommens an Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmitteln leisten. Chronisch Kranke bekommen die Entlastung aber nur, wenn sie sich therapiegerecht verhalten. Die ermäßigte Zuzahlung kann zum Beispiel davon abhängig gemacht werden, dass jemand an einem Chronikerprogramm seiner Kasse teilnimmt oder seine Medikamente regelmäßig einnimmt. Sonst zahlt auch er zwei Prozent des Einkommens als Zuzahlung. Als chronisch krank gelten Versicherte, die über einen Zeitraum von einem Jahr oder mehr mindestens einmal je Quartal wegen der chronischen Erkrankung den Arzt aufgesucht haben. Zusätzlich muss eins der folgenden drei Kriterien vorliegen:

  • Der Patient ist als pflegebedürftig der Stufe zwei oder drei nach den Bestimmungen über die Pflegeversicherung anerkannt.
  • Es ist ein Grad der Behinderung oder Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent festgestellt.
  • Der Arzt hält wegen einer dauerhaften Gesundheitsstörung eine kontinuierliche medizinische Versorgung für nötig, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Krankheit, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern oder zu verringern.

Spezialfälle

Doch auch bei „normalen“ Arztbesuchen müssen gesetzlich Krankenversicherte nicht immer die Praxisgebühr zahlen. Der gemeinsame Bundesausschuss hat folgende Ausnahmen beschlossen:

  • Laboruntersuchungen. Fallen diese Untersuchungen ins nächste Quartal, müssen Patienten keine neue Praxisgebühr zahlen. Beispiel: Untersuchung mit Blutabnahme 31. März. Folgt die Laboruntersuchung der Blutwerte am 2. April muss der Patient keine Praxisgebühr beim Laborarzt zahlen.
  • Pillenrezept. Frauen zwischen 18 und 21 Jahren können sich Halbjahresrezepte für die Antibabypille ausstellen lassen. Sie müssen dann nicht jedes Quartal die Praxisgebühr zahlen, wenn sie nur ein Folgerezept brauchen.

Belege sammeln

Versicherte sollten sich alle Belege ihrer Gesundheitskosten aufheben. Dazu zählen Quittungen über bezahlte Praxisgebühren und Belege für sämtliche Zuzahlungen – beispielsweise für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte. Denn Versicherte können sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen, sobald sie dafür im laufenden Jahr bereits 2 Prozent des „Familienbruttoeinkommens“ ausgegeben haben. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner berechnen diesen Wert, indem sie folgende Beträge vom gemeinsamen Bruttoeinkommen abziehen: 4 725 Euro und zusätzlich 7 008 Euro für jedes Kind. Bei Singles zählt grundsätzlich das volle Bruttoeinkommen. (Quelle www.test.de)

Gerne stehe ich bei speziellen Fragen zum Thema zur Verfügung. Vieles lässt sich schon telefonisch klären. Rufen Sie einfach an. 02154 4868730

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Eis & Schnee, wer zahlt bei Unfall?

1 Feb 2012 In: Allgemein

Aus akutellen Anlass wird die Reihe “Krankenversicherung – Das sollten Sie wissen” in diesem Blog unterbrochen.

Jetzt kommt der Kälte-Hammer! Meteorologen erwarten minus 20 Grad und noch mehr Schnee und Eis. Hier die wichtigsten Fragen zu Ihrem Recht im Winter-Chaos.

Wann muss ich als Mieter raus zum Schneeräumen, wer zahlt, wenn ich mir das Bein auf eisglatter Straße breche?

Wohnung/Haus

Räum- und Streupflicht: Grundsätzlich sind Vermieter oder Hauseigentümer für die Schnee- und Eisbeseitigung verantwortlich. Die Mieter können nur herangezogen werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt ist. Auch wer im Urlaub oder krank ist, muss sich um die Beseitigung von Schnee und Glätte kümmern und gegebenenfalls einen Räumdienst beauftragen.

Laut OLG Koblenz (Az.: 5 U 101/08) beschränkt sich die Streu- und Räumpflicht regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen (7 Uhr) und dessen Ende in den Abendstunden (20 Uhr) – am besten beim örtlichen Ordnungsamt fragen. Achtung: Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH, Az.: VI ZR 49/03), allerdings bei Dauerschneefall nicht durchgehend, da dies auch völlig sinn- und zwecklos wäre.

Heizung: Informieren Sie sofort den Vermieter, wenn die Heizung ausfällt. Bis die Heizung wieder voll funktioniert, darf die Miete sogar gemindert werden. Schafft sie nur 16 bis 17 Grad, sind 50 % Abzug erlaubt.

Verkehr

Wenn ein Fußgänger bei Glatteis auf einem Gehweg stürzt, hat er möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter, vor dessen Haus der Unfall passierte, zum Winterdienst verpflichtet, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig. Ist der Vermieter seiner Räumpflicht nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ein.

Passiert auf einem der Wege zur oder von der Arbeitsstelle ein Unfall, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein – es handelt sich um einen Arbeitsunfall. Achtung: Das Leistungsspektrum der Berufsgenossenschaft ist weitergehend als das der gesetzlichen Krankenkassen und erstreckt sich von der Heilbehandlung bis hin zum „Verletztengeld“.

Im nächsten Blog gehts weiter mit der Reihe “Krankenversicherung – Das sollten Sie wissen”.

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Die PKV erhebt, im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einkommensunabhängige Versicherungsprämien.

Der Anfangsbeitrag richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Geschlecht – Frauentarife sind aufgrund der höheren Lebenserwartung und einer anderen Risikoeinstufung teurer. Ab dem 1. Januar 2008 sind Kosten für Geburten und Schwangerschaftsvorsorge aufgrund des AGG auf Männer und Frauen zu verteilen. Ab dem 21. Dezember 2012 müssen die Beiträge neuer Tarife unabhängig von dem Geschlecht sein (Unisex-Tarif); intern darf weiterhin geschlechtsabhängig kalkuliert werden.
  • Eintrittsalter der versicherten Person.
  • Berufsgruppe – z. B. gibt es für Angehörige des öffentlichen Dienstes Vergünstigungen, für manche Berufe auch Risikozuschläge
  • Tarifliche Leistungen – Höhere Leistungen (z. B. Chefarzt-Behandlung) ergeben einen höheren Beitrag.
  • Gesundheitszustand – Entsprechende Vorerkrankungen führen zu:
    • Risikozuschläge sind meist prozentuale Aufschläge auf den Normalbeitrag. Diese können unter Umständen – jedoch nur auf Antrag des Versicherungsnehmers – je nach Gesundheitszustand nach geraumer Zeit überprüft und gegebenenfalls reduziert werden.
    • Leistungsstaffelung – Der Versicherer gewährt, zumeist im Zahnersatzbereich, eine in den ersten Versicherungsjahren gestaffelte, summenmäßig begrenzte Erstattung.
    • Leistungsausschlüsse schließen die Behandlungskosten für die Diagnose einer bestimmten Vorerkrankung aus.
    • Ablehnung – Private Krankenversicherer können im Gegensatz zur GKV einen Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes auch ganz ablehnen (eine Ausnahme ist die Nachversicherung eines Neugeborenen). Besteht für ein Elternteil seit mindestens drei Monaten eine Vollversicherung, muss das Neugeborene innerhalb von zwei Monaten ab dem 1. des Geburtsmonats unabhängig von seinem Gesundheitszustand ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vom Versicherer akzeptiert werden (Kontrahierungszwang). Dies gilt in ähnlicher Form auch bei Adoption; hier kann jedoch ein Risikozuschlag von bis zu 100 % erhoben werden.
    • Kontrahierung aufgrund gesetzlicher Regelung – Seit dem 1. Juli 2007 müssen unversicherte Personen auch mit risikoerheblichen Vorerkrankungen ohne Beitragsaufschlag in den modifizierten Standardtarif (seit 1. September 2009 “Basistarif“) aufgenommen werden.

Oft diskutiert beim Wechsel in die private Krankenversicherung, ist die Beitragssteigerung über die Jahre.

Der Beitrag erhöht sich unter anderem aufgrund folgender Faktoren:

  • Allgemeine Kostensteigerung
  • medizinischer Fortschritt, siehe Medikalisierungsthese
  • erhöhte Kostenbelastung innerhalb eines Tarifes
  • unzutreffend berechnete Kopfschadenprofile
  • Veränderung der Zinsen und Kapitalmarkterträge
  • Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Zugang in die private Krankenversicherung
  • gesetzliche Eingriffe in die Beitragskalkulation der privaten Krankenversicherung
  • Veränderung der Abgangsordnung (Ausscheiden aus der Versichertengemeinschaft, durch Kündigung oder Tod)
  • Veränderung des Neugeschäfts (Wachstum)
  • Veränderung der Stornoquote (Abwanderung)
  • Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen

Im nächsten Blog erhalten Sie wichtige Informationen zum Thema Praxisgebühr und Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem Tipps, wie Sie über sinnvolle Zusatzversicherungen diese Lücken schließen können.

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Seit 2009 gilt die Pflicht zur Krankenversicherung für fast alle Menschen in Deutschland. Davon ausgenommen sind nur Personen, die freie Heilfürsorge von ihrem Dienstherren erhalten, etwa Soldaten oder Bundespolizisten. Gesetzlich Versicherte zahlen einen einheitlichen Beitragssatz. Darüber hinaus müssen sie für Zusatzbeiträge allein aufkommen, wenn ihre Kasse diesen verlangt.

Allgemeiner Beitragssatz
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen seit 2009 einen einheitlichen Beitragssatz, egal bei welcher Kasse sie versichert sind. Seit Januar 2011 ist dieser von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts angestiegen. Diese Erhöhung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Rentner und Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte: Der Beitragsanteil liegt dann jeweils bei 7,3 Prozent. Allerdings müssen Versicherte noch – wie bisher auch – 0,9 Prozent Sonderbeitrag allein aufbringen, so dass sie künftig 8,2 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens zahlen müssen. Selbstständige zahlen den kompletten Beitrag alleine. Verzichten sie auf ihren Anspruch auf Krankengeld, müssen sie nur den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent zahlen.

Zusatzbeiträge auch in Zukunft
Höher als 15,5 Prozent soll der allgemeine Beitragssatz nicht steigen. Zudem wird der Anteil von Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern auch in Zukunft bei 7,3 Prozent gedeckelt. Das heißt: Die Versicherten müssen allein für weitere Kostensteigerungen aufkommen. Denn wie bisher auch, können die Kassen Zusatzbeiträge erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Seit Januar gibt es aber nur noch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge, so dass jedes Mitglied den gleichen Betrag aufbringen muss. Prozentuale Zusatzbeiträge sind nicht mehr erlaubt. Zudem fällt die Regelung weg, dass Versicherte nur mit Zusatzbeiträgen belastet werden dürfen, die ein Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten. Künftig legen Gesundheits- und Finanzministerium einen fiktiven durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest. Übersteigt dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, erhalten Versicherte die Differenz erstattet.

Gesundheitsfonds
Daran ändert sich auch künftig nichts: Die Beitragseinnahmen fließen in den Gesundheitsfonds. Aus diesem erhalten die gesetzlichen Krankenkassen einen festen Betrag für jeden ihrer Versicherten. Gibt eine Kasse weniger Geld für Krankenbehandlungen und Kundenservice aus, kann sie ihren Versicherten Beiträge zurückzahlen. Kassen, bei denen die Pauschale nicht ausreicht, um die Versicherten zu versorgen, müssen einen Zusatzbeitrag erheben. Erhebt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, dürfen Versicherte sofort zu einer anderen Kasse wechseln.

Im nächsten Blog erfahren Sie wie sich die Beiträge in der privaten Krankenversicherung zusammensetzen, sowie etwas zum Thema Kostensteigerung in der privaten Krankenversicherung.

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Seit Jahren müssen sich gesetzlich Krankenversicherte auf Neuerungen einstellen. Auch Privatversicherte bleiben von Änderungen nicht verschont.

Damit Sie den Überblick behalten, fasse ich Ihnen in den nächsten Wochen alle wichtigen Informationen zum Thema Kranken­versicherung zusammen. Sollten Sie spezielle Fragen zu den Themen haben, stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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Wie viel ist “Wert 1914″ in Euro?

Bei der Ermittlung des Wohngebäudewertes hat man sich auf ein Fixjahr – nämlich 1914 – geeinigt, von dem aus über den vom Statistischen Bundesamt ermittelten sogenannten Baupreisindex für jedes einzelne Jahr der entsprechende Wert des Gebäudes berechnet werden kann – denn schließlich hatte ein Haus zum Beispiel im Jahr 1960 einen anderen (niedrigeren) Neubauwert, als im Jahr 2010. Um richtig versichert zu sein, hilft es nicht, im Schadensfall den Wert erstattet zu bekommen, den das Haus im Jahr 1960 hatte, man braucht in diesem Fall das Geld für Reparatur oder Neubau im Jahr 2010, im Zweifesfall also wesentlich mehr.

Dem Laien sagt ein Wert 1914 natürlich nichts und viele stellen sich die Frage, wie hoch den nun das Gebäude eigentlich versichert ist?

Hierfür benötigt man den im jeweiligen Jahr geltenden Baupreisindex. Da das Statistische Bundesamt die Baupreisstatistik auf die Basis des Jahres 2005 umgestellt hat und es mehrere Indizes pro Jahr gibt, können die folgenden Werte geringfügig abweichen.

Baupreisindex

Jahr Index
2000 1031,5
2001 1030,7
2002 1030,2
2003 1030,7
2004 1044,2
2005 1053,7
2006 1077,2
2007 1154,5
2008 1154,5
2009 1186,1
2010 1189,6
2011 1197,8
2012 1230,4

Berechnungsformel Wert 1914 – Wert heute

Für die Umrechnung des Wert 1914 auf den aktuellen Wert in EURO gilt die Formel:

Wert 1914 x aktueller Baupreisindex : 100 = Wert im aktuellen Jahr in EURO.

Rechenbeispiel

Wert 1914: 20.000 Mark
multipliziert mit dem Baupreisindex im Jahr 2009 von 1186,1 23.722.000
dividiert durch 100 ergibt den aktuellen Wert im Jahr 2009 in EURO 237.220 €

Faustformel Umrechnung Wert 1914 Wert 2012

Wenn Ihnen die exakte Umrechnung des Wert 1914 in EURO zu aufwändig ist, können Sie für das Jahr 2012 auch folgende Faustformel benutzen und erhalten so einen relativ zutreffenden Wert:

Wert 1914 x 12 = Wert in EURO.

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Ärger mit der Werkstatt??? „KNÖLLCHEN“-SCHUTZ??? Verkehrsunfall???

Ein guter Anwalt kann viel Ärger vermeiden. Und günstiger Verkehrs-Rechtsschutz schon ab 34,- Euro jährlich.

Sprechen Sie uns an. Allzeit gute Fahrt!

Ihr Jörg Somborn

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Joa is denn heut schon Weihnachten???

18 Aug 2011 In: Allgemein

Heute eine kurze Mitteilung für alle Kunden und welche die es bald werden: Ab sofort ist die telefonische Erreichbarkeit im Büro Montag – Freitag von 7h00-19h00!

Wir nehmen uns “Zeit für Versicherungen”

Viele sonnige Grüße

Ihr Jörg Somborn

In diesen Tagen wieder aktuell: Überschwemmungsschäden. Ja, Sie lesen richtig. Es müsste laut Datum eigentlich Hochsommer sein, jedoch haben in vielen Regionen in Deutschland Hausbesitzer mit überschwemmten Kellern zu kämpfen.

Was viele nicht wissen ist, dass diese Schäden nur über eine zusätzliche Elementarschadendeckung versichert sind. Überprüfen Sie Ihre Versicherungspolice (Hausrat-/ Wohngebäudeversicherung) ob Sie diese Gefahr mitversichert haben.

In unseren Versicherungskonzepten (die wir auf Anfrage gerne kostenlos erstellen) ist in der Regel die Elementarschadendeckung immer mitversichert. Sofern Sie es wünschen.

Ein schönes und regenfreies Wochenende wünscht Ihnen

Ihr Jörg Somborn

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Achtung – Stolperstein Schadensmeldung

6 Jul 2011 In: Allgemein

Wenn die Schadenregulierung reibungslos funktioniert, dann sind alle zufrieden.

Doch manchmal läuft einfach alles schief. Wofür bezahlen wir denn Versicherungsbeiträge? Bestimmt nicht, damit wir Wochen oder sogar Monate auf unser Geld warten. Und dann diese Sachbearbeiter, die nur Versicherungschinesisch sprechen. Was kann man tun? Es gibt 3 Möglichkeiten:

  • Versicherungsombudsmann einschalten (Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle; mehr Info´s unter www.versicherungsombudsmann.de)
  • Rechtsanwalt einschalten (Wir empfehlen Ihnen gerne Experten auf Anfrage)
  • Versicherung nach § 96 VVG kündigen (bei einem Bagatellschaden vielleicht die einfachste Lösung)

Zeit für Versicherungen hat ein klares Schadenmanagementsystem wovon jeder Kunde profitiert. Bei uns spricht keiner Fachchinesisch. Bei uns rufen Sie an, melden den Schaden und den Rest übernehmen wir.

Rufen Sie uns an. Wir zeigen Ihnen gerne unser Konzept und wie es hinter den Kulissen aussieht.

Bis zum nächsten Versicherungstipp :-)

Ihr Jörg Somborn

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Kontakt
Telefon: 02154 4868730
E-Mail: info@finanzplanung-direkt.de
Adresse
Walzwerkstr. 10
47877 Willich

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  • Versicherungskaufmann (IHK)
  • Versicherungsfachmann (BWV)
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