Die Praxisgebühr wurde im Januar 2004 eingeführt. Die meisten gesetzlich Versicherten haben sich längst an die Gebühr gewöhnt. Doch noch immer wissen nicht alle, wann sie tatsächlich zahlen müssen und wo sie sparen können. Daher noch einmal die wichtigsten Regelungen zur Praxisgebühr auf einen Blick. Da dieses Thema schon sehr ausführlich ist, komme ich im nächsten Blog auf die speziellen Lösungsvorschläge über private Zusatzversicherungen zu sprechen.
Die Praxisgebühr von 10 Euro zahlen gesetzlich Krankenversicherte an den ersten Arzt, den sie im Quartal aufsuchen. Das kann ein Haus- oder Facharzt sein, ein Psychotherapeut, aber auch die ambulante Behandlung im Krankenhaus. Alle folgenden Arztbesuche im Quartal sind gebührenfrei. Voraussetzung dafür: Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich zu den weiteren Ärzten überweisen lassen. Grundsätzlich kann der Hausarzt zu allen Fachärzten eine Überweisung ausstellen. Und auch jeder Facharzt kann seine Patienten an einen anderen Facharzt oder den Hausarzt überweisen. Ausnahme: Eine Überweisung vom Hausarzt zum Zahnarzt oder umgekehrt ist nicht möglich.
Auch ärztliche Psychotherapeuten können Überweisungen ausstellen, falls Patienten diese zuerst im Quartal aufsuchen und dort die Praxisgebühr zahlen. Von psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erhalten Patienten eine Quittung. In beiden Fällen müssen Patienten bei weiteren Arztbesuchen nicht noch einmal die Praxisgebühr zahlen.
Die Gebühr wird zudem nur bei der ersten Notfallbehandlung im Quartal erhoben, weitere Notfallbehandlungen sind von der Zuzahlung befreit. Das ist unabhängig davon, ob derselbe oder ein anderer Notdienst in Anspruch genommen wird. Für Zahnarztbesuche wird eine separate Praxisgebühr von 10 Euro fällig. Wer also in einem Quartal einen Zahnarzt und einen sonstigen Arzt aufsucht, zahlt insgesamt 20 Euro Gebühr.
Von der Praxisgebühr ausgenommen sind Schutzimpfungen sowie Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen wie beispielsweise die Krebsvorsorge beim Gynäkologen. Auch für die Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt wird keine Gebühr fällig. Allerdings darf der Arzt diese Untersuchungen nicht mit einer Behandlung verbinden. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen generell keine Praxisgebühr zahlen.
Wer bereits chronisch krank ist, muss nur ein Prozent seines Jahreshaushaltseinkommens an Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmitteln leisten. Chronisch Kranke bekommen die Entlastung aber nur, wenn sie sich therapiegerecht verhalten. Die ermäßigte Zuzahlung kann zum Beispiel davon abhängig gemacht werden, dass jemand an einem Chronikerprogramm seiner Kasse teilnimmt oder seine Medikamente regelmäßig einnimmt. Sonst zahlt auch er zwei Prozent des Einkommens als Zuzahlung. Als chronisch krank gelten Versicherte, die über einen Zeitraum von einem Jahr oder mehr mindestens einmal je Quartal wegen der chronischen Erkrankung den Arzt aufgesucht haben. Zusätzlich muss eins der folgenden drei Kriterien vorliegen:
Doch auch bei „normalen“ Arztbesuchen müssen gesetzlich Krankenversicherte nicht immer die Praxisgebühr zahlen. Der gemeinsame Bundesausschuss hat folgende Ausnahmen beschlossen:
Versicherte sollten sich alle Belege ihrer Gesundheitskosten aufheben. Dazu zählen Quittungen über bezahlte Praxisgebühren und Belege für sämtliche Zuzahlungen – beispielsweise für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte. Denn Versicherte können sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen, sobald sie dafür im laufenden Jahr bereits 2 Prozent des „Familienbruttoeinkommens“ ausgegeben haben. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner berechnen diesen Wert, indem sie folgende Beträge vom gemeinsamen Bruttoeinkommen abziehen: 4 725 Euro und zusätzlich 7 008 Euro für jedes Kind. Bei Singles zählt grundsätzlich das volle Bruttoeinkommen. (Quelle www.test.de)
Gerne stehe ich bei speziellen Fragen zum Thema zur Verfügung. Vieles lässt sich schon telefonisch klären. Rufen Sie einfach an. 02154 4868730
Aus akutellen Anlass wird die Reihe “Krankenversicherung – Das sollten Sie wissen” in diesem Blog unterbrochen.
Jetzt kommt der Kälte-Hammer! Meteorologen erwarten minus 20 Grad und noch mehr Schnee und Eis. Hier die wichtigsten Fragen zu Ihrem Recht im Winter-Chaos.
Wann muss ich als Mieter raus zum Schneeräumen, wer zahlt, wenn ich mir das Bein auf eisglatter Straße breche?
Räum- und Streupflicht: Grundsätzlich sind Vermieter oder Hauseigentümer für die Schnee- und Eisbeseitigung verantwortlich. Die Mieter können nur herangezogen werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt ist. Auch wer im Urlaub oder krank ist, muss sich um die Beseitigung von Schnee und Glätte kümmern und gegebenenfalls einen Räumdienst beauftragen.
Laut OLG Koblenz (Az.: 5 U 101/08) beschränkt sich die Streu- und Räumpflicht regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen (7 Uhr) und dessen Ende in den Abendstunden (20 Uhr) – am besten beim örtlichen Ordnungsamt fragen. Achtung: Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH, Az.: VI ZR 49/03), allerdings bei Dauerschneefall nicht durchgehend, da dies auch völlig sinn- und zwecklos wäre.
Heizung: Informieren Sie sofort den Vermieter, wenn die Heizung ausfällt. Bis die Heizung wieder voll funktioniert, darf die Miete sogar gemindert werden. Schafft sie nur 16 bis 17 Grad, sind 50 % Abzug erlaubt.
Wenn ein Fußgänger bei Glatteis auf einem Gehweg stürzt, hat er möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter, vor dessen Haus der Unfall passierte, zum Winterdienst verpflichtet, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig. Ist der Vermieter seiner Räumpflicht nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ein.
Passiert auf einem der Wege zur oder von der Arbeitsstelle ein Unfall, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein – es handelt sich um einen Arbeitsunfall. Achtung: Das Leistungsspektrum der Berufsgenossenschaft ist weitergehend als das der gesetzlichen Krankenkassen und erstreckt sich von der Heilbehandlung bis hin zum „Verletztengeld“.
Im nächsten Blog gehts weiter mit der Reihe “Krankenversicherung – Das sollten Sie wissen”.
Die PKV erhebt, im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einkommensunabhängige Versicherungsprämien.
Der Anfangsbeitrag richtet sich nach folgenden Kriterien:
Der Beitrag erhöht sich unter anderem aufgrund folgender Faktoren:
Im nächsten Blog erhalten Sie wichtige Informationen zum Thema Praxisgebühr und Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem Tipps, wie Sie über sinnvolle Zusatzversicherungen diese Lücken schließen können.
Seit 2009 gilt die Pflicht zur Krankenversicherung für fast alle Menschen in Deutschland. Davon ausgenommen sind nur Personen, die freie Heilfürsorge von ihrem Dienstherren erhalten, etwa Soldaten oder Bundespolizisten. Gesetzlich Versicherte zahlen einen einheitlichen Beitragssatz. Darüber hinaus müssen sie für Zusatzbeiträge allein aufkommen, wenn ihre Kasse diesen verlangt.
Allgemeiner Beitragssatz
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen seit 2009 einen einheitlichen Beitragssatz, egal bei welcher Kasse sie versichert sind. Seit Januar 2011 ist dieser von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts angestiegen. Diese Erhöhung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Rentner und Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte: Der Beitragsanteil liegt dann jeweils bei 7,3 Prozent. Allerdings müssen Versicherte noch – wie bisher auch – 0,9 Prozent Sonderbeitrag allein aufbringen, so dass sie künftig 8,2 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens zahlen müssen. Selbstständige zahlen den kompletten Beitrag alleine. Verzichten sie auf ihren Anspruch auf Krankengeld, müssen sie nur den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent zahlen.
Zusatzbeiträge auch in Zukunft
Höher als 15,5 Prozent soll der allgemeine Beitragssatz nicht steigen. Zudem wird der Anteil von Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern auch in Zukunft bei 7,3 Prozent gedeckelt. Das heißt: Die Versicherten müssen allein für weitere Kostensteigerungen aufkommen. Denn wie bisher auch, können die Kassen Zusatzbeiträge erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Seit Januar gibt es aber nur noch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge, so dass jedes Mitglied den gleichen Betrag aufbringen muss. Prozentuale Zusatzbeiträge sind nicht mehr erlaubt. Zudem fällt die Regelung weg, dass Versicherte nur mit Zusatzbeiträgen belastet werden dürfen, die ein Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten. Künftig legen Gesundheits- und Finanzministerium einen fiktiven durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest. Übersteigt dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, erhalten Versicherte die Differenz erstattet.
Gesundheitsfonds
Daran ändert sich auch künftig nichts: Die Beitragseinnahmen fließen in den Gesundheitsfonds. Aus diesem erhalten die gesetzlichen Krankenkassen einen festen Betrag für jeden ihrer Versicherten. Gibt eine Kasse weniger Geld für Krankenbehandlungen und Kundenservice aus, kann sie ihren Versicherten Beiträge zurückzahlen. Kassen, bei denen die Pauschale nicht ausreicht, um die Versicherten zu versorgen, müssen einen Zusatzbeitrag erheben. Erhebt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, dürfen Versicherte sofort zu einer anderen Kasse wechseln.
Im nächsten Blog erfahren Sie wie sich die Beiträge in der privaten Krankenversicherung zusammensetzen, sowie etwas zum Thema Kostensteigerung in der privaten Krankenversicherung.
Seit Jahren müssen sich gesetzlich Krankenversicherte auf Neuerungen einstellen. Auch Privatversicherte bleiben von Änderungen nicht verschont.
Damit Sie den Überblick behalten, fasse ich Ihnen in den nächsten Wochen alle wichtigen Informationen zum Thema Krankenversicherung zusammen. Sollten Sie spezielle Fragen zu den Themen haben, stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Bei der Ermittlung des Wohngebäudewertes hat man sich auf ein Fixjahr – nämlich 1914 – geeinigt, von dem aus über den vom Statistischen Bundesamt ermittelten sogenannten Baupreisindex für jedes einzelne Jahr der entsprechende Wert des Gebäudes berechnet werden kann – denn schließlich hatte ein Haus zum Beispiel im Jahr 1960 einen anderen (niedrigeren) Neubauwert, als im Jahr 2010. Um richtig versichert zu sein, hilft es nicht, im Schadensfall den Wert erstattet zu bekommen, den das Haus im Jahr 1960 hatte, man braucht in diesem Fall das Geld für Reparatur oder Neubau im Jahr 2010, im Zweifesfall also wesentlich mehr.
Dem Laien sagt ein Wert 1914 natürlich nichts und viele stellen sich die Frage, wie hoch den nun das Gebäude eigentlich versichert ist?
Hierfür benötigt man den im jeweiligen Jahr geltenden Baupreisindex. Da das Statistische Bundesamt die Baupreisstatistik auf die Basis des Jahres 2005 umgestellt hat und es mehrere Indizes pro Jahr gibt, können die folgenden Werte geringfügig abweichen.
| Jahr | Index |
| 2000 | 1031,5 |
| 2001 | 1030,7 |
| 2002 | 1030,2 |
| 2003 | 1030,7 |
| 2004 | 1044,2 |
| 2005 | 1053,7 |
| 2006 | 1077,2 |
| 2007 | 1154,5 |
| 2008 | 1154,5 |
| 2009 | 1186,1 |
| 2010 | 1189,6 |
| 2011 | 1197,8 |
| 2012 | 1230,4 |
Für die Umrechnung des Wert 1914 auf den aktuellen Wert in EURO gilt die Formel:
Wert 1914 x aktueller Baupreisindex : 100 = Wert im aktuellen Jahr in EURO.
| Wert 1914: | 20.000 Mark |
| multipliziert mit dem Baupreisindex im Jahr 2009 von 1186,1 | 23.722.000 |
| dividiert durch 100 ergibt den aktuellen Wert im Jahr 2009 in EURO | 237.220 € |
Wenn Ihnen die exakte Umrechnung des Wert 1914 in EURO zu aufwändig ist, können Sie für das Jahr 2012 auch folgende Faustformel benutzen und erhalten so einen relativ zutreffenden Wert:
Wert 1914 x 12 = Wert in EURO.
Ärger mit der Werkstatt??? „KNÖLLCHEN“-SCHUTZ??? Verkehrsunfall???
Ein guter Anwalt kann viel Ärger vermeiden. Und günstiger Verkehrs-Rechtsschutz schon ab 34,- Euro jährlich.
Sprechen Sie uns an. Allzeit gute Fahrt!
Ihr Jörg Somborn
Heute eine kurze Mitteilung für alle Kunden und welche die es bald werden: Ab sofort ist die telefonische Erreichbarkeit im Büro Montag – Freitag von 7h00-19h00!
Wir nehmen uns “Zeit für Versicherungen”
Viele sonnige Grüße
Ihr Jörg Somborn
In diesen Tagen wieder aktuell: Überschwemmungsschäden. Ja, Sie lesen richtig. Es müsste laut Datum eigentlich Hochsommer sein, jedoch haben in vielen Regionen in Deutschland Hausbesitzer mit überschwemmten Kellern zu kämpfen.
Was viele nicht wissen ist, dass diese Schäden nur über eine zusätzliche Elementarschadendeckung versichert sind. Überprüfen Sie Ihre Versicherungspolice (Hausrat-/ Wohngebäudeversicherung) ob Sie diese Gefahr mitversichert haben.
In unseren Versicherungskonzepten (die wir auf Anfrage gerne kostenlos erstellen) ist in der Regel die Elementarschadendeckung immer mitversichert. Sofern Sie es wünschen.
Ein schönes und regenfreies Wochenende wünscht Ihnen
Ihr Jörg Somborn
Wenn die Schadenregulierung reibungslos funktioniert, dann sind alle zufrieden.
Doch manchmal läuft einfach alles schief. Wofür bezahlen wir denn Versicherungsbeiträge? Bestimmt nicht, damit wir Wochen oder sogar Monate auf unser Geld warten. Und dann diese Sachbearbeiter, die nur Versicherungschinesisch sprechen. Was kann man tun? Es gibt 3 Möglichkeiten:
Zeit für Versicherungen hat ein klares Schadenmanagementsystem wovon jeder Kunde profitiert. Bei uns spricht keiner Fachchinesisch. Bei uns rufen Sie an, melden den Schaden und den Rest übernehmen wir.
Rufen Sie uns an. Wir zeigen Ihnen gerne unser Konzept und wie es hinter den Kulissen aussieht.
Bis zum nächsten Versicherungstipp
Ihr Jörg Somborn
Kontakt
Telefon: 02154 4868730
E-Mail: info@finanzplanung-direkt.de
Adresse
Walzwerkstr. 10
47877 Willich
Empfehlen Sie diese Seite weiter